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   BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 50.81   

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https://dejure.org/1982,1434
BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 50.81 (https://dejure.org/1982,1434)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1982 - 8 C 50.81 (https://dejure.org/1982,1434)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1982 - 8 C 50.81 (https://dejure.org/1982,1434)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsteuer - Unverkürzt - Einziehung - Erlaß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 259
  • NVwZ 1983, 159
  • DVBl 1983, 136
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 23.10.1959 - VII C 25.58
    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 50.81
    Beizupflichten ist dem Berufungsgericht ferner, wenn es meint, die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer könne nur dann nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sein, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet habe, d.h. wenn die Betriebseinnahmen nicht ausreichen, die notwendigen Betriebsausgaben einschließlich der unverkürzten Grundsteuer zu decken (so schon zu § 16 Abs. 3 der Grundsteuererlaßverordnung vom 26. März 1952 u.a. Urteil vom 23. Oktober 1959 - BVerwG VII C 25.58 -, BVerwGE 9, 241 [244]).
  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 20.87

    Grundsteuererlaß - Wesentliche Ertragsminderung - Ausnutzung eines Grundstücks -

    Die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer ist nur dann im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein negatives Betriebsergebnis erzielt hat und die Position Grundsteuer innerhalb des Aufwands von nicht nur geringfügigem Gewicht ist (wie Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 50.81 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 18).

    Im Rahmen der Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG ist daher - das Berufungsgericht hat das offengelassen - kein Raum für eine Ermessensentscheidung der Gemeinde (so schon Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 50.81 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 18 S. 1 [2]).

    Nach dieser ist die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig, wenn erstens das Betriebsergebnis des Gesamtunternehmens im Erlaßzeitraum negativ war und zweitens der unverkürzten Grundsteuer als Aufwandsposition mehr als nur geringfügiges Gewicht innerhalb des negativen Betriebsergebnisses zukommt (vgl. im einzelnen Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 50.81 - a. a. O. S. 2f.).

    Der erkennende Senat hält nach Prüfung aller Umstände, insbesondere auch des Vorbringens der Beteiligten, an der Rechtsprechung seines Urteils vom 29. September 1982 (a. a. O.) fest.

  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 62.82

    Grundsteuer - Änderungsbescheid - Heraufsetzung der Grundsteuer - Erlaßzeitraum -

    Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO vorgehende, sie jedoch nicht ausschließende Spezialvorschrift (vgl. zum Verhältnis zwischen § 33 GrStG und §§ 163, 227 AO ebenso Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 50.81 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 18 S. 1 [2]).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 146.81

    Umfang eines Grundsteuererlasses wegen wesentlicher Ertragsminderung -

    Die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer kann dann nicht unbillig i.S.d. GrStG § 33 Abs. 1 S. 2 sein, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein positives Betriebsergebnis erzielt hat (Vergleiche BVerwG, 29.09.1982, 8 C 50/81, DVBl 1983, 136; Vergleiche BVerwG, 29.09.1982, 8 C 51/81).

    Denn unbillig im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG kann - wie der Senat u.a.im Urteil vom 29. September 1982 (- BVerwG 8 C 50.81 - DVBl. 1983, 136 -)entschieden hat - die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer neben weiteren Voraussetzungen allenfalls dann sein, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein negatives Betriebsergebnis erzielt hat.

  • BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 162.81

    Jahr

    Zu der nahezu gleichlautenden Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG (Grundsteuererlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken) hat der erkennende Senat entschieden, daß bei der Prüfung der Unbilligkeit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesamtunternehmens, nicht auf die der einzelnen Betriebsstätte abzustellen ist, und daß die Einziehung der Grundsteuer "nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs" nur unbillig sein kann, wenn erstens das Gesamtunternehmen ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet hat und zweitens die unverkürzte Grundsteuer innerhalb des Gesamtaufwands von nicht ganz geringfügigem Gewicht ist (Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 50.81 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 18 S. 1 [2 f.]).
  • VG Gera, 30.10.1997 - 5 E 194/97

    Steuern; Steuern

    Dabei ist die unverkürzte Grundsteuer in Relation zur Höhe der gesamten Betriebsausgaben im Erlaßzeitraum und nicht in Relation nur zur Höhe des Betriebsverlustes zu setzen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1989 - 8 C 20.87 -, Troll, Grundsteuergesetz, 7. Auflage 1997, Anhang I Rn. 15; ferner Urteil vom 29.09.1982 - 8 C 50/81 -, Troll, Anhang I Rn. 5).

    Für diesen Kostenvergleich sind nicht nur die Gesamtkosten des Betriebes, sondern vielmehr die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners einschließlich seiner außerbetrieblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Troll, § 33 Rn. 5; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 29.09.1982 - 8 C 50/81 -, a.a.O.).

  • VG Aachen, 27.02.2012 - 4 K 1427/10

    Übliche Jahresrohmiete als normaler Rohertrag bei bebauten Grundstücken i.S.d. §

    vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1989 - 8 C 20/87 -, KStZ 1989, 231, und vom 29. September 1982 - 8 C 50/81 -, KStZ 1983, 30; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 10. Auflage, § 33 Rnr. 24, S. 529.
  • BFH, 10.08.1988 - II R 10/86

    Antrag auf Erlaß der Grundsteuer - Außergerichtlicher Rechtsbehelf - Einspruch

    Das hat, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. September 1982 8 C 50.81 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Grundsteuergesetz 1973, § 33, Rechtsspruch 2, Kommunale Steuer-Zeitschrift 1983, 30) ausgesprochen hat, zur Folge, daß der Begriff "unbillig" in § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG 1973 - anders als die entsprechenden Begriffe in den §§ 163, 227 AO 1977 (vgl. dazu Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603) - als (unbestimmter) Rechtsbegriff zu qualifizieren ist, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
  • BFH, 19.04.1989 - II R 16/89

    Unverkürzte Grundsteuer - Unbilligkeit - Unternehmen - Verbindung aufgrund

    Denn hier gehört zum Vermögen der Organgesellschaft der Anspruch auf Übernahme des Verlustes durch die Organmutter (wie hier: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1982 8 C 50.81, Deutsches Verwaltungsblatt 1983, 136, und vom 15. April 1983 8 C 146.81, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 1983, 195; BTDrucks VI/3418 zu § 33 GrStG S. 95, ... maßgeblich ist "das gesamte Betriebsergebnis" ...; Ostendorf, Kommunale Steuer-Zeitschrift - KStZ- 1978, 221, 226; Missy, KStZ 1977, 106; Hatopp, Deutsche Gemeindesteuer-Zeitung - DGStZ - 1979, 39, 40; ders., KStZ 1980, 161, 162; Loberg, DGStZ 1979, 34, 36; kritisch: Troll, Grundsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., 1986, § 33 Anm. 13 unter Buchst. e).
  • VG Cottbus, 18.04.2013 - 1 K 398/12

    Grundsteuer

    Jedoch sind in §§ 32, 33 GrStG die Fälle der sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung wegen Ertragslosigkeit bzw. -minderung abschließend geregelt; daneben kommt lediglich noch der allgemeine persönliche Billigkeitserlass nach § 227 AO in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 50.81 -, Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 18, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 62.82 -, BVerwGE 70, 162, juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - BVerwG 8 B 229.93 -, Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 25, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 51.81

    Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung - Negatives

    Die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer ist nur dann unbillig im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein negatives Betriebsergebnis erzielt hat und die Position Grundsteuer innerhalb des Aufwands von nicht nur geringfügigem Gewicht ist (wie Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 50.81).
  • VG Gera, 13.01.1999 - 5 E 530/98

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Unbillige Härte bei

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